Einmal mehr ein Urteil zum Thema Tauschbörsen. Diesmal vom Amtsgericht Offenburg. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt einen Interprovider zur Herausgabe von Nutzerdaten zu zwingen. Der Nutzer war zuvor von einer „beauftragten Firma“ ausspioniert und beim tauschen von Musikdateien „erwischt“ worden.
Ich will nun gar nicht die rechtmäßigkeit von Tauschbörsen diskutieren und darüber urteilen ob es richtig oder falsch ist Tauschbörsen zu nutzen und damit filesharing zu betreiben. So der so finde ich die jedoch die Argumente der Musik- bzw. Filmindustrie teilweise sehr überzogen und die Vorgehensweisen – auch in der Werbung – absolut unangemessen. Auch in Presseberichten sind immer wieder aussagen zu finden, die einen konkreten Schaden beziffern und die Unmengen an illegal heruntergeladenen Titeln ziemlich genau aufzählen. Abgesehen davon, dass dies technisch versierten Lesern und Hörern sofort spanisch vorkommt, stellt sich immer noch die Frage welcher der Filesharer sich statt dem kostenlosen Download tatsächlich die entsprechenden Hits von 50-cent, Eminem, Sarah Connor und Co. zu absolut überteuerten Preisen gekauft hätte. Da ist es doch erfrischend so einen Absatz in einem Urteil zu lesen:
Ganz allgemein scheidet schon aus Gründen der Logik ein tatsächlicher Schaden aus. Es mag sein, dass kommerzielle Anbieter von Musikdateien im Einzelfall einen Euro für das legale Herunterladen eines Stückes verlangen. Im vorliegenden Fall sind diese sogar für weniger als 10 Cent zu haben. Indes verhält es sich hier wie überall, wo der Markt regiert: Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würden. Selbst wenn also ein einzelner Download durch einen Dritten bekannt wäre, hieße das nicht, dass den Anzeigeerstattern auch nur ein legaler Käufer fehlen würde. Ohnehin beschäftigt
sich die Argumentation der Anzeigeerstatter, insbesondere mit der Berufung auf die Untersuchung des Fraunhofer Institutes, aber auch mit der Schilderung des erklärten Zieles, international im Rahmen einer konzertierten Aktion gegen private Tauschbörsen vorzugehen, eher mit den tatsächlichen oder vermuteten volkswirtschaftlichen Schäden weltweit und dem damit zusammenhängenden Gebaren der Medienindustrie, als mit dem messbaren strafrechtlichen Gehalt des zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles.
Das ganze Urteil gibt’s in schriftlicher Form hier.
[via Lawblog]
Die Gesetze sind zwar alle in Kraft getreten, doch die Richter wissen und kennen sich mit der Rechtsmäßigkeit nicht ganz genau aus. Ich steige mittlerweile auch nicht mehr ganz durch. Hat man einen gut bezahlten Anwalt, ist das dann eh Nebensache.